Anspruchsberechtigung

Zum Nachweis der Identität der getesteten Person ist immer ein amtlicher Lichtbildausweis (in der Regel ein Ausweis oder Reisepass) oder, sofern die zu testende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ vorzulegen.

Anspruch auf komplett kostenlose PoC-Testung (§ 4 a Abs. 1 Nr. 1-5 und 7-10 TestV)

Asymptomatische Personen, die…

  1. das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Nachweis: Identitätsnachweis des Kindes (Kinderreisepass).
  2. aus medizinischen Gründen jetzt oder in den letzten drei Monaten nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (insbesondere Schwangere im ersten Trimenon)
    Nachweis: Ärztliches Zeugnis im Original; Mutterpass zum Nachweis einer Schwangerschaft.
  3. sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist – zur „Freitestung“.
    Nachweis: Vorlage einer schriftlichen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes oder ein positives PCR- oder PoC-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
  4. mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.
    Nachweis: Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift.
  5. in/von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Coronavirus-Testverordnung betreut, behandelt, gepflegt oder untergebracht sind oder eine solche Einrichtung besuchen werden (z.B. Krankenhäusern o.ä., Alten- und Pflegeeinrichtungen, Flüchtlingsunterkünften etc.)
  6. von ambulanten Pflegediensten (soweit nicht nur Unterstützung im Alltag gewährleistet wird), ambulanten Hospizdiensten und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung betreut/gepflegt, behandelt werden.
  7. Pflegepersonen im Sinne von § 19 SGB XI
  8. Personen, die ein persönliches Budget nach §29 SGB IX in Anspruch nehmen und im Rahmen dieses Budgets Beschäftigte

Anspruch auf PoC-Testung mit Eigenanteil (§ 4 a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV) in Höhe von 3 Euro

Asymptomatische Personen, die am selben Tag…

  1. eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden.
    Nachweis: Bspw. Vorlage einer Eintrittskarte
  2. zu einer Person ab 60 Jahren oder eine Person mit einer Vorerkrankung (erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs) Kontakt haben werden.
    Nachweis: Glaubhaftmachung, dass der Kontakt am selben Tag stattfindet.
  3. eine Warnung der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.
    Nachweis: Vorlegen der Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App.

Falls keine der o.g. Gründer für Sie zutreffend ist, bieten wir eine Antigen-Testung auf das SARS-CoV-2 Virus zu Selbstkosten in Höhe von 9€ an.

Für die hier gesammelten Informationen erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Bitte informieren Sie sich für weitergehende Informationen an diesen Stellen:
Coronavirus-Testverordnung – Bundesgesundheitsministerium
https://www.mags.nrw/